Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 33 Entschädigungsgesetz ČSSR
B. Besondere Bestimmungen
Die Bemessungsgrundlage für die im § 29 Z 5 lit. a genannten Vermögenswerte beträgt 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 und ist gemäß § 11 Abs. 3 in RE umzurechnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1982-12-01