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Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR

§ 27 Entschädigungsgesetz ČSSR

B. Besondere Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Wurde nach § 10 UVEG Entschädigung geleistet, so sind die für die Wirtschaftsgüter ermittelten RE oder die Bemessungsgrundlage gemäß § 26 um 12,5 vom Hundert zu kürzen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1980-01-01