Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 27 Entschädigungsgesetz ČSSR
B. Besondere Bestimmungen
Wurde nach § 10 UVEG Entschädigung geleistet, so sind die für die Wirtschaftsgüter ermittelten RE oder die Bemessungsgrundlage gemäß § 26 um 12,5 vom Hundert zu kürzen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1980-01-01