Entschädigungsgesetz ČSSR · Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 26 Entschädigungsgesetz ČSSR
B. Besondere Bestimmungen
Kann die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderliche Bilanz nicht vorgelegt oder beschafft werden, so sind 7000 RE als Bemessungsgrundlage anzusetzen.