GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 93 GOG
Sechster Abschnitt.
§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-05-01