GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 92 GOGÜbergangs- und Schlußbestimmungen.
Sechster Abschnitt.
Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1994-07-01