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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 94 GOG

Sechster Abschnitt.

In KraftAmtlicher Text

Soweit in anderen Rechtsvorschriften Justizverwaltungsaufgaben einem Gerichtshof oder Bezirksgericht zugewiesen werden, ohne daß eine Aussage darüber getroffen wird, ob sie im Rahmen der monokratischen oder der kollegialen Justizverwaltung wahrzunehmen sind, fallen sie in die Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichtshofes (Vorstehers des Bezirksgerichtes).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1994-07-01