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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 89n GOGAutomationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten

Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben

In KraftAmtlicher Text

Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur in generalisierender Form zulässig.