GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89n GOGAutomationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten
Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben
Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur in generalisierender Form zulässig.