GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89o GOGAutomationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten
Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben
Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 , einschließlich elektronischer Zustelldaten nach § 22 Abs. 4 des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig.