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GOG · Gerichtsorganisationsgesetz

§ 89o GOGAutomationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten

Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben

In KraftAmtlicher Text

Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 , einschließlich elektronischer Zustelldaten nach § 22 Abs. 4 des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig.