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MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

MTBG чл. 40Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis

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Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.