MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG Art. 40Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.