DE · IRegBV
Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland
Съдържание
- Abschnitt 1 Beginn des Wirkbetriebs
- чл. 1 Brustimplantate
- чл. 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate
- чл. 2 Verpflichtungen der Kostenträger
- Abschnitt 2 Auswertungsgruppen
- чл. 3 Besetzung der Auswertungsgruppen
- чл. 4 Stellung der Mitglieder
- чл. 5 Organisation
- чл. 6 Interessenkonflikt
- чл. 7 Datenverarbeitung
- чл. 8 Sachverständige
- чл. 9 Auswertungsbericht
- Abschnitt 3 Beirat
- чл. 10 Besetzung des Beirats
- чл. 11 Stellung der Mitglieder
- чл. 12 Organisation
- чл. 13 Interessenkonflikt
- Abschnitt 4 Produktdatenbank
- чл. 14 Produktdatenbank
- Abschnitt 5 Meldungen an die Registerstelle und die Vertrauensstelle
- чл. 15 Datenübermittlung durch die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
- чл. 16 Meldebestätigung
- чл. 17 Berichtigung
- чл. 18 Datenübermittlung durch die Krankenkassen, privaten Krankenversicherungsunternehmen und sonstigen Kostenträger; Abruf durch die Registerstelle
- Abschnitt 6 Zugang zu den Registerdaten
- чл. 19 Datenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des Implantateregistergesetzes
- чл. 20 Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken nach § 31 des Implantateregistergesetzes
- чл. 21 Nutzungsvereinbarung
- Abschnitt 7 Weitere Verfahrensregelungen
- чл. 22 Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung
- чл. 23 Verfahren zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld betroffen sind
- Abschnitt 7a Vergütungsminderung
- чл. 23a Vergütungsminderung
- Abschnitt 8 Inkrafttreten
- чл. 24 Inkrafttreten