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GrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

GrAusbV чл. 9Prüfungsbereich von Teil 1

Abschnitt 2 Gesellenprüfung

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(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.

(2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,

2.

ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzustellen,

3.

die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren und

4.

die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.