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Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

В сила28 членаТекстът е проверен на 24.10.2026

Съдържание

  1. Abschnitt 1 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  2. чл. 1 Organisation der Verbraucherschlichtungsstellen
  3. чл. 2 Auswahl und Bestellung der Schlichter
  4. чл. 3 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie die Abberufung der Schlichter
  5. чл. 4 Verfahrenssprache
  6. чл. 5 Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens
  7. чл. 6 Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens
  8. чл. 7 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
  9. чл. 8 Behandlung des Antrags
  10. чл. 9 Schlichtungsvorschlag
  11. чл. 10 Kosten des Verfahrens
  12. чл. 10a Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
  13. Abschnitt 2 Anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen
  14. чл. 11 Anerkennung von privaten Schlichtungsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen
  15. чл. 12 Anforderungen an die Organisation der Schlichtungsstelle
  16. чл. 13 Anforderungen an die Finanzierung der Schlichtungsstelle
  17. чл. 14 Vergütung der Schlichter
  18. чл. 15 Anforderungen an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle
  19. чл. 16 Anforderungen an den Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
  20. чл. 17 Änderung der Verfahrensordnung einer Verbraucherschlichtungsstelle
  21. чл. 18 Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle
  22. чл. 19 Widerruf der Anerkennung
  23. Abschnitt 3 Berichts- und Informationspflichten
  24. чл. 20 Tätigkeitsbericht
  25. чл. 21 Evaluationsbericht
  26. чл. 22 Informationen zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren
  27. чл. 23 Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  28. Abschnitt 4 Zusammenarbeit mit anderen Streitbeilegungsstellen
  29. чл. 24 Abgabe und Weiterleitung bei Unzuständigkeit
  30. чл. 25 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
  31. чл. 26 Übergangsregelungen
  32. чл. 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten