BMeldDigiV чл. 9Elektronische Anmeldung
(1) Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen: 1.
Familienname
0101a bis 0105a,
2.
frühere Namen
0201a, 0203a,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
0301 bis 0303,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
6.
Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
7.
Geschlecht
0701,
8.
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
2701,
9.
zum gesetzlichen Vertreter:
0001,
a) Familienname
0902a,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
0907a, 1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum
0906,
f) Geschlecht
0917,
g) Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
2709,
10.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001,
11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
1101, 1104,
12.
derzeitige Anschriften
1201 bis 1213,
13.
Einzugsdatum
1301, 1301a, 1305,
14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1403, 1408, 1409,
15.
zum Ehegatten oder Lebenspartner:
0001,
a) Familienname
1501a, 1517a,
b) Vornamen
1503, 1519,
c) Geburtsname
1502b, 1518b,
d) Doktorgrad
1504, 1520,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
f) Geschlecht
1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde
1508, 1524, 1200 bis 1213a,
h) Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
2703, 2707,
16.
zu minderjährigen Kindern:
0001,
a) Familienname
1601a,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604,
d) Geschlecht
1604a,
e) Anschrift im Inland
1200 bis 1212,
f) Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
2704,
17.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte
1700 bis 1709, 1715 bis 1717,
18.
Auskunfts- und Übermittlungssperren
1801 bis 1802,
19.
AZR-Nummer
1712,
20.
für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist
2301, 2302.
Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
(2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtigkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zuzugsmeldebehörde: 1.
Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
3001, 3002,
2.
Einzugsdatum
1301,
3.
Anschrift der Wohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
1201 bis 1213,
4.
Auszugsdatum, sofern es vom Einzugsdatum abweicht
1306.
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.
(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde.