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BMeldDigiV · Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen

BMeldDigiV Art. 9Elektronische Anmeldung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen: 1.

Familienname

0101a bis 0105a,

2.

frühere Namen

0201a, 0203a,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens

0301 bis 0303,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Ordensname, Künstlername

0501, 0502,

6.

Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

7.

Geschlecht

0701,

8.

die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung

2701,

9.

zum gesetzlichen Vertreter:

0001,

a) Familienname

0902a,

b) Vornamen

0904,

c) Doktorgrad

0905,

d) Anschrift

0907a, 1200 bis 1212,

e) Geburtsdatum

0906,

f) Geschlecht

0917,

g) Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung

2709,

10.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001,

11.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1101, 1104,

12.

derzeitige Anschriften

1201 bis 1213,

13.

Einzugsdatum

1301, 1301a, 1305,

14.

Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat

1401 bis 1403, 1408, 1409,

15.

zum Ehegatten oder Lebenspartner:

0001,

a) Familienname

1501a, 1517a,

b) Vornamen

1503, 1519,

c) Geburtsname

1502b, 1518b,

d) Doktorgrad

1504, 1520,

e) Geburtsdatum

1505, 1521,

f) Geschlecht

1506, 1522,

g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde

1508, 1524, 1200 bis 1213a,

h) Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung

2703, 2707,

16.

zu minderjährigen Kindern:

0001,

a) Familienname

1601a,

b) Vornamen

1603,

c) Geburtsdatum

1604,

d) Geschlecht

1604a,

e) Anschrift im Inland

1200 bis 1212,

f) Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung

2704,

17.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte

1700 bis 1709, 1715 bis 1717,

18.

Auskunfts- und Übermittlungssperren

1801 bis 1802,

19.

AZR-Nummer

1712,

20.

für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist

2301, 2302.

Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

(2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtigkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zuzugsmeldebehörde: 1.

Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers

3001, 3002,

2.

Einzugsdatum

1301,

3.

Anschrift der Wohnung, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

1201 bis 1213,

4.

Auszugsdatum, sofern es vom Einzugsdatum abweicht

1306.

Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.

(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde.