Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

BDG · Bundesdisziplinargesetz

BDG чл. 5Arten der Disziplinarmaßnahmen

Teil 2 Disziplinarmaßnahmen

В силаОфициален текст

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1.

Verweis (§ 6)

2.

Geldbuße (§ 7)

3.

Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)

4.

Zurückstufung (§ 9) und

5.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1.

Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

2.

Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.