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BDG · Bundesdisziplinargesetz

BDG Art. 5Arten der Disziplinarmaßnahmen

Teil 2 Disziplinarmaßnahmen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1.

Verweis (§ 6)

2.

Geldbuße (§ 7)

3.

Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)

4.

Zurückstufung (§ 9) und

5.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1.

Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

2.

Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.