BBesG · Bundesbesoldungsgesetz
BBesG чл. 51Andere Zulagen und Vergütungen
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.