WpDPV ст. 21Erläuterung des Prüfungsberichts
Abschnitt 3 Prüfungsbericht und Fragebogen
Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Prüfungsbericht zu erläutern.
Abschnitt 3 Prüfungsbericht und Fragebogen
Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Prüfungsbericht zu erläutern.