DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
DepotG ст. 9Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
1. Abschnitt Verwahrung
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.