DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
DepotG ст. 29Verwahrung durch den Kommissionär
2. Abschnitt Einkaufskommission
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.