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WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG ст. 33dVerbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen

Abschnitt 4 Übernahmeangebote

ДействуетОфициальный текст

Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.