WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG ст. 33dVerbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen
Abschnitt 4 Übernahmeangebote
Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.