3. WindSeeV · Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
3. WindSeeV ст. 37Feststellung der zu installierenden Leistung
Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.