3. WindSeeV · Dritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
3. WindSeeV ст. 36Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern
Abschnitt 2 Besondere Vorgaben für die Fläche N-6.6
Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54° 16.4164´ N; 006° 02.0680´ E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 42 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.