1. WindSeeV · Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1. WindSeeV ст. 46Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Standorten von Umspannplattformen
Abschnitt 4 Besondere Vorgaben für die Fläche O-1.3
Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens 500 Metern zu dem im Flächenentwicklungsplan festgelegten Standort der Umspannplattform des Netzbetreibers einhalten.