WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
WindSeeG ст. 97Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.