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WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

WindSeeG ст. 83Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

ДействуетОфициальный текст

(1) Pönalen nach § 82 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 82 Absatz 3 widerrufen, soweit 1.

der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragter Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zugerechnet wird, und

2.

es nach den Umständen des Einzelfalles überwiegend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Windenergieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.

(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 81 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezuschlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.

(3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des Bieters 1.

das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 feststellen und

2.

die nach § 81 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im erforderlichen Umfang verlängern.