WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
WindSeeG ст. 75Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 74 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.