WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
WindSeeG ст. 56Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Unterabschnitt 1 Besondere Ausschreibungsbedingungen
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.