WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
WindSeeG ст. 25Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.