Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

WindSeeG ст. 25Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen

ДействуетОфициальный текст

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.