VerpackDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen
VerpackDG ст. 52Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum
Kapitel 8 Zentrale Stelle Verpackungsregister
(1) Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen Gesamtumlage.
(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr zu bemessen.