TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
TPG ст. 21Zuständige Bundesoberbehörde
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.
TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.