TKG · Telekommunikationsgesetz
TKG ст. 36Veröffentlichung
Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.