TKG · Telekommunikationsgesetz
TKG ст. 229Geltungsbereich
Teil 14 Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich des Küstenmeers sowie im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.