TKG · Telekommunikationsgesetz
TKG ст. 225Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Teil 12 Abgaben
Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.