TKG · Telekommunikationsgesetz
TKG ст. 222Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Unterabschnitt 4 Internationale Aufgaben
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.