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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG ст. 210Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Unterabschnitt 1 Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur

ДействуетОфициальный текст

Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1.

die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und

2.

Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: a)

der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,

b) die Rechtsbehelfsbelehrung und

c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.