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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG ст. 140Einnahmen aus Mitnutzungen

Abschnitt 2 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

ДействуетОфициальный текст

Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.