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Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Действует36 статейТекст проверен 24.10.2026

Содержание

  1. Erster Abschnitt Allgemeines
  2. ст. 1 Geltungsbereich
  3. ст. 2 Begriffsbestimmungen
  4. ст. 3 Fahrberechtigung
  5. ст. 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
  6. Zweiter Abschnitt Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
  7. ст. 5 Voraussetzungen
  8. ст. 6 Ausbildung
  9. ст. 7 Prüfungen
  10. ст. 7a Grundsätze für Prüfungen
  11. ст. 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
  12. ст. 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
  13. ст. 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
  14. Dritter Abschnitt Einsatz als Triebfahrzeugführer
  15. ст. 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
  16. ст. 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen
  17. ст. 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten
  18. ст. 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
  19. Vierter Abschnitt Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
  20. ст. 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
  21. ст. 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
  22. ст. 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
  23. ст. 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
  24. ст. 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
  25. ст. 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
  26. ст. 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
  27. ст. 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
  28. ст. 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
  29. ст. 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
  30. ст. 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
  31. ст. 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
  32. ст. 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
  33. ст. 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
  34. Fünfter Abschnitt Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
  35. ст. 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
  36. ст. 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins
  37. ст. 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug
  38. ст. 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
  39. ст. 20 Ordnungswidrigkeiten
  40. Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen
  41. ст. 21 Übergangsvorschriften
  42. ст. 22 Anwendungsbestimmungen