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Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
Съдържание
- Erster Abschnitt Allgemeines
- чл. 1 Geltungsbereich
- чл. 2 Begriffsbestimmungen
- чл. 3 Fahrberechtigung
- чл. 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
- Zweiter Abschnitt Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
- чл. 5 Voraussetzungen
- чл. 6 Ausbildung
- чл. 7 Prüfungen
- чл. 7a Grundsätze für Prüfungen
- чл. 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
- чл. 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
- чл. 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
- Dritter Abschnitt Einsatz als Triebfahrzeugführer
- чл. 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
- чл. 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen
- чл. 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten
- чл. 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
- Vierter Abschnitt Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
- чл. 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
- чл. 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
- чл. 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
- чл. 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- чл. 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal
- чл. 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
- чл. 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
- чл. 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer
- чл. 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
- чл. 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
- чл. 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung
- чл. 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2
- чл. 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
- чл. 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung
- Fünfter Abschnitt Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
- чл. 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
- чл. 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins
- чл. 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug
- чл. 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
- чл. 20 Ordnungswidrigkeiten
- Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen
- чл. 21 Übergangsvorschriften
- чл. 22 Anwendungsbestimmungen