StPO ст. 89Umfang der Leichenöffnung
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.