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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

Sechster Abschnitt Zeugen

ДействуетОфициальный текст

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.