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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 500Entsprechende Anwendung

Fünfter Abschnitt Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

ДействуетОфициальный текст

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt 1.

nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und

2.

nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.