StPO ст. 464dVerteilung der Auslagen nach Bruchteilen
Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.