StPO ст. 459oEinwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
Erster Abschnitt Strafvollstreckung
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.
Erster Abschnitt Strafvollstreckung
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.