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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 436Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

(2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.