StPO ст. 412Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung
Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen
§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.