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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 328Inhalt des Berufungsurteils

Dritter Abschnitt Berufung

ДействуетОфициальный текст

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.